Stand: 19.03.2021

Bei der Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (Reiserückkehr) gelten besondere Regelungen, aus denen sich wichtige Verpflichtungen ergeben. 

Wichtigste Verpflichtungen nach der CoronaEinrVO sind die die Quarantänepflicht (§ 3 CoronaEinrVO) sowie die Meldepflicht beim zuständigen Gesundheitsamt (§ 2 CoronaEinrVO). Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 5 CoronaEinrVO). Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:

 • Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.

 • Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen. Bis zum Erhalt des Ergebnisses eines in Deutschland durchgeführten Tests besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in (häusliche) Quarantäne zu begeben. 

Wenn der Test negativ ist und sich keine Symptome auf COVID-19 zeigen, beendet dies momentan die Quarantänepflicht. Es wird unbedingt empfohlen, sich regelmäßig über die aktuelle Entwicklung zu informieren

Wenn Sie keine weiteren Fragen haben, müssen Sie mit einer morgendlichen Krankmeldung gar nicht warten, bis Sie persönlich jemanden sprechen können,  sondern können einfach auf den AB sprechen oder eine Mail über das Kontaktformular der Homepage schreiben.

Wichtig: Um 9 Uhr muss das Essen beim Caterer abbestellt sein. Bis dahin muss die Krankmeldung vorliegen.

 

Bitte machen Sie immer  folgende Angaben:

  • Vor und Nachname
  • ÜMI, falls Ihr Kind dafür angemeldet ist
    Grund des Fehlens
  • Dabei  für Statistiken, die wir aktuell einreichen müssen, bitte auch angeben, ob corona-ähnliche Symptome vorliegen. Wöchentlich müssen wir angeben, bei wie vielen erkrankten Kindern (nicht aber, bei wem!) Symptome aufgetreten sind.

Also:
„Mein Kind hat nur Schnupfen und kommt, wenn es so bleibt, morgen wieder.“

„Mein Kind hat Symptome, die coronaähnlich sind kommt wieder, wenn wir ärztlich abgeklärt haben.“

Vielen Dank!

Telefonisch erreichbar unter: 0 28 61 / 30 70

Bei Schnupfen muss das Kind für 24 Stunden zu Hause bleiben und Sie als Eltern müssen gucken, ob sich weitere Symptome dazu entwickeln.

Mit Schnupfen ist wirklich Schnupfen gemeint. Kein Kind muss zu Hause bleiben, weil sich zweimal morgens die Nase geputzt hat.

Sollte der Schnupfen im Laufe des Betreuungstages entstehen und deutlich werden, so rufen wir Sie an.

Wenn nach einem Tag keine weiteren Symptome hinzugekommen sind, schicken Sie Ihr Kind wieder zur Kita. Gibt es jedoch weitere Symptome (trockener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust, Fieber, Kopf- und Halsschmerzen), so ist eine ärztliche Abklärung erforderlich, bevor Ihr Kind wiederkommen kann. 

Ein Attest oder eine Bescheinigung nicht mehr in jedem Fall notwendig und jetzt in der Erkältungszeit auch gar nicht leistbar und sinnvoll. Wenn Sie uns mitteilen, dass Sie sich um die ärztliche Abklärung gekümmert haben, so reicht uns das in der Regel.

Je nachdem, wo getestet wurde, wird die Kita entweder direkt durch das Gesundheitsamt oder aber durch Sie selbst informiert. Kita und Gesundheitsamt nehmen unverzüglich Kontakt miteinander auf. Das Gesundheitsamt nimmt eine Risikoeinschätzung vor und legt die wichtigen weiteren Maßnahmen fest. Auch das Ordnungsamt wird beteiligt.

Eine Testung von Kindern kann notwendig werden. Für diese Ersttestung wird in jedem Fall Ihr mündliches Einverständnis eingeholt. 

Die Kitaleitung informiert in der Regel telefonisch die betroffenen Erziehungsberechtigten über den Sachverhalt „Positives Testergebnis in der Gruppe des Kindes“. 

Auch die Information der Kitagemeinde auf der Homepage über das Vorkommen eines Coronafalls an der Kita gehört zu den Absprachen mit dem Gesundheitsamt. 

Kontrolltestungen eine Woche nach der ersten Testung werden schriftlich angekündigt. Sie werden dann gebeten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich kundzutun, wenn Sie mit der Kontrolltestung nicht einverstanden sind.

Leider nein. Eltern sind als Mitglieder der Kitamitwirkungsgremien erfasst oder aber sie haben einen Termin. Außerhalb dieser begründeten Anlässe dürfte es in der Regel keine Notwendigkeit  die Kita Räumlichkeiten zu betreten.